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   LAG Berlin-Brandenburg, 08.11.2016 - 11 Sa 736/16   

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LAG Berlin-Brandenburg, 08.11.2016 - 11 Sa 736/16 (https://dejure.org/2016,61471)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08.11.2016 - 11 Sa 736/16 (https://dejure.org/2016,61471)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08. November 2016 - 11 Sa 736/16 (https://dejure.org/2016,61471)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 12.11.2013 - 3 AZR 356/12

    Betriebliche Altersversorgung - Höchstaltersgrenze

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 08.11.2016 - 11 Sa 736/16
    Es gilt trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG enthaltenen Verweisung auf das Betriebsrentengesetz auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrentenrecht nicht vorrangige Sonderregelungen enthält (BAG, Urteil vom 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - AP Nr. 5 zu § 10 AGG = NZA 2014, 848).

    Ausreichend hierfür ist, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten stand (BAG, Urteil vom 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - a. a. O.).

    Der für eine unmittelbare Benachteiligung erforderliche Kausalzusammenhang ist zwar bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an einen oder mehrere in § 1 AGG genannten Gründe anknüpft oder dadurch motiviert ist (BAG, Urteil vom 18. Februar 2016 - 6 AZR 700/14 - NZA 2016, 709; BAG, Urteil vom 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - a. a. O.).

    Wie bei der Festlegung eines Höchstalters für den Eintritt in ein System der betrieblichen Altersversorgung werde auch durch die Festlegung der Anzahl der zu berücksichtigenden Jahre und den Ausschluss von Betriebszugehörigkeitszeiten nach Vollendung des 60. Lebensjahres der Dotierungsrahmen festgelegt und die Kalkulierbarkeit der zu erbringenden Leistungen erreicht und der Arbeitgeber kann bei Eintritt eines Mitarbeiters die maximal zu erbringende Leistung im Vorhinein berechnen, kalkulieren und einplanen (BAG Urteil vom 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - AP Nr. 5 zu § 10 AGG = NZA 2014, 848).

    Weil die betriebliche Altersversorgung nicht nur Versorgungs-, sondern auch Entgeltcharakter hat, wäre beispielsweise eine Regelung, die einen beträchtlichen Teil eines typischen Erwerbslebens unberücksichtigt ließe, nicht zu vereinbaren (BAG, Urteil vom 11. Dezember 2013 - 3 AZR 356/12 - a. a. O.).

    Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 12. November 2013 (- 3 AZR 356/12 - NZA 2014, 848) bereits einen Leistungsplan unter Diskriminierungsgesichtspunkten geprüft und akzeptiert, der maximal 30 Jahre Betriebszugehörigkeit berücksichtigte und Betriebszugehörigkeitszeiten nach Vollendung des 60. Lebensjahres ebenfalls außer Acht ließ.

    In der Entscheidung vom 12. November 2013 (-3 AZR 356/12 - a. a. O.) hat das Bundesarbeitsgerichts die dort streitige Versorgungsordnung auch deshalb für zulässig gehalten, weil sie sich in ein Gesamtsystem einfügte (Rn. 30).

    Auch nach familiär bedingten Unterbrechungen treten Frauen deutlich vor Vollendung des 60. Lebensjahres wieder in das Erwerbsleben ein (BAG, Urteil vom 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - a. a. O.).

  • LAG München, 10.02.2016 - 11 Sa 924/15

    Altersdiskriminierung, betriebliche Altersversorgung, Limitierungsklausel

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 08.11.2016 - 11 Sa 736/16
    Das Betriebsrentenrecht selbst beinhaltet keine Norm, die etwa bestimmte Betriebszugehörigkeitszeiten bei der Berechnung der Betriebsrente ausnehmen würde, wie es vorliegend der Fall ist (Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 10. Februar 2016 - 11 Sa 924/15 -juris).

    Bei gleicher Betriebszugehörigkeit erwerben etwa bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis zur Beklagten ältere Arbeitnehmer im Vergleich zu bei ihrem Eintritt jüngeren Arbeitnehmern einen geringeren Betriebsrentenanspruch (so LAG München, Urteil vom 10. Februar 2016 - 11 Sa 924/15 - juris für eine ähnliche tarifliche Versorgungsregelung; BAG, Urteil vom 11. Dezember 2012 - 3 AZR 634/10 - NZA 2013, 593 für eine Begrenzung anrechnungsfähiger Dienstzeiten; Ahrendt, RdA 2016, 129 [132]).

    Dies soll sog. Limitierungsklauseln der vorliegenden Art zutreffen (LAG München, Urteil vom 10. Februar 2016 - 11 Sa 924/15 - Juris; Rengier, NZA 2006, 1251 [1256]; Höfer, ART Rn. 925; Blomeyer, Anhang § 1 Rn. 229; a. A.: Ahrendt, RdA 2016, 129 [132]).

    Dies ist ein legitimes Ziel und dient dem Abbau von Hindernissen, die der Verbreitung einer betrieblichen Altersversorgung entgegenstehen, und die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung zu fördern, (BAG, Urteil vom 11. August 2009 - 3 AZR 23/08 - a. a. O.; BAG, Urteil vom 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - AP Nr. 72 zu § 16 BetrAVG = NZA-RR 2011, 593; für eine vergleichbare tarifliche Regelung: LAG München, Urteil vom 11. Februar 2016 - 11 Sa 924/15 - juris).

    Da bei Beginn eines Arbeitsverhältnisses der Eintritt dieser Voraussetzungen, etwa der Eintritt einer Schwerbehinderung, ebenso wenig abgeschätzt werden kann wie die Frage, ob ein Arbeitnehmer von den Möglichkeiten einer vorgezogenen Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente auch Gebrauch machen wird, liegen objektiv nachvollziehbare Gründe für das Interesse, eine verlässliche Kalkulationsbasis zu schaffen, vor (LAG München. Urteil vom 10. Februar 2016 - 11 Sa 924/15 - juris).

  • BAG, 11.12.2012 - 3 AZR 634/10

    Berechnung einer unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung -

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 08.11.2016 - 11 Sa 736/16
    Bei gleicher Betriebszugehörigkeit erwerben etwa bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis zur Beklagten ältere Arbeitnehmer im Vergleich zu bei ihrem Eintritt jüngeren Arbeitnehmern einen geringeren Betriebsrentenanspruch (so LAG München, Urteil vom 10. Februar 2016 - 11 Sa 924/15 - juris für eine ähnliche tarifliche Versorgungsregelung; BAG, Urteil vom 11. Dezember 2012 - 3 AZR 634/10 - NZA 2013, 593 für eine Begrenzung anrechnungsfähiger Dienstzeiten; Ahrendt, RdA 2016, 129 [132]).

    Die Begrenzung des Risikos des Arbeitgebers, um die von ihm zu erbringenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung überschaubar und kalkulierbar zu halten, stellt ein rechtmäßiges Ziel dar (BAG Urteil vom 11. Dezember 2012 - 3 AZR 634/10 - a. a. O.).

    In einer anderen Entscheidung (Urteil vom 11. Dezember 2012 - 3 AZR 634/10 - AP Nr. 68 zu § 2 BetrAVG = NZA 2013, 564) hat das Bundesarbeitsgericht eine Regelung in einer Versorgungsordnung akzeptiert, die Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres nicht als betriebsrentensteigernd berücksichtigte.

    Es stellt sich zudem die Frage, ob dies tatsächlich einen weniger schwerwiegender Eingriff bedeutet, weil dies umgekehrt wiederum eine Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer bedeuten kann, die dann auch ab einer bestimmten Dauer der Betriebszugehörigkeit im bestehenden Arbeitsverhältnis keine weiteren Anwartschaften erwerben können (BAG, Urteil vom 11. Dezember 2012 - 3 AZR 634/10 - a. a. O.).

  • BAG, 11.08.2009 - 3 AZR 23/08

    Tarifvertragliche Versorgung: Ausschluss von einer verbessernden Re-gelung -

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 08.11.2016 - 11 Sa 736/16
    Die Festsetzung von Altersgrenzen in Versorgungsordnungen ist im Regelfall zulässig; im Regelfall liegen die Voraussetzungen des § 10 Sätze 1 und 2 AGG vor (BAG, Urteil vom 11. August 2009 - 3 AZR 23/08 - BAGE 131, 298 = AP Nr. 139 zu Art. 9 GG = NZA 2010, 408).

    Dies ist ein legitimes Ziel und dient dem Abbau von Hindernissen, die der Verbreitung einer betrieblichen Altersversorgung entgegenstehen, und die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung zu fördern, (BAG, Urteil vom 11. August 2009 - 3 AZR 23/08 - a. a. O.; BAG, Urteil vom 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - AP Nr. 72 zu § 16 BetrAVG = NZA-RR 2011, 593; für eine vergleichbare tarifliche Regelung: LAG München, Urteil vom 11. Februar 2016 - 11 Sa 924/15 - juris).

    Der Eintritt des Versorgungsfalls ist eine wesentliche Zäsur und deshalb ein sachgerechter Anknüpfungspunkt für versorgungsrechtliche Vorschriften (BAG, Urteil vom 11. August 2010 - 3 AZR 23/08 - a. a. O.).

  • BAG, 17.04.2012 - 3 AZR 481/10

    Berechnung einer Betriebsrente - Diskriminierung wegen Alters

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 08.11.2016 - 11 Sa 736/16
    Versicherungsmathematische Berechnungen sind nur solche Berechnungen, bei denen mit Hilfe der mathematischen Statistik und der Wahrscheinlichkeitsrechnung die Grundlagen für die Berechnung von Prämien, Beiträgen und Versicherungsleistungen ermittelt werden (BAG, Urteil vom 17. April 2012 - 3 AZR 481/10 -).

    Ob die Begrenzung für die Zurechnung nachvertraglicher Rentenbausteine auf die Vollendung des 60. Lebensjahres eine Altersgrenze i. S. v. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG darstellt (so: BAG, Urteil vom 17. April 2012 - 3 AZR 481/10 - AP Nr. 5 zu § 7 AGG = NZA 2012, 929), kann aber letztlich offen bleiben.

    Der Sache handelt es sich dabei um eine nach § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG gerechtfertigte versicherungsmathematische Berechnung, also Berechnungen, bei denen mit Hilfe der mathematischen Statistik und der Wahrscheinlichkeitsrechnung die Grundlagen für die Berechnung von Prämien, Beiträgen und Versicherungsleistungen ermittelt werden (BAG, Urteil vom 17. April 2012 - 3 AZR 481/10 -).

  • BAG, 19.05.2016 - 8 AZR 470/14

    Benachteiligung wegen des Alters - Entschädigung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 08.11.2016 - 11 Sa 736/16
    Legitime Ziele i. S. v. § 10 Satz 1 AGG, d. h. Ziele, die als geeignet angesehen werden können, eine Ausnahme vom Grundsatz des Verbots von Diskriminierungen aus Gründen des Alters zu rechtfertigen, sind nur solche, die mit der Beschäftigungspolitik, dem Arbeitsmarkt und der beruflichen Bildung im Zusammenhang stehen, und damit nur rechtmäßige Ziele aus dem Bereich "Sozialpolitik" (EuGH, Urteil vom 13. September 2011 - C-447/09 - [Prigge ua.] - Abl. EU C Nr. 319, 4 = NZA 2011, 1039; BAG, Urteil vom 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - juris).

    Beides ist im Hinblick auf das konkret angestrebte Ziel zu beurteilen (EuGH, Urteil vom 09. September 2015 - C-20/13 - [Unland] - Abl. EU 2015, Nr. C 363, 2; BAG, Urteil vom 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - NZA 2016, 1394).

  • EuGH, 13.09.2011 - C-447/09

    Ein Verbot für Verkehrspiloten, über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus ihrer

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 08.11.2016 - 11 Sa 736/16
    Legitime Ziele i. S. v. § 10 Satz 1 AGG, d. h. Ziele, die als geeignet angesehen werden können, eine Ausnahme vom Grundsatz des Verbots von Diskriminierungen aus Gründen des Alters zu rechtfertigen, sind nur solche, die mit der Beschäftigungspolitik, dem Arbeitsmarkt und der beruflichen Bildung im Zusammenhang stehen, und damit nur rechtmäßige Ziele aus dem Bereich "Sozialpolitik" (EuGH, Urteil vom 13. September 2011 - C-447/09 - [Prigge ua.] - Abl. EU C Nr. 319, 4 = NZA 2011, 1039; BAG, Urteil vom 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - juris).

    Es genügt daher auch den unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG L 303 vom 2. Dezember 2000, S. 16), der durch § 10 AGG in das nationale Recht umgesetzt wurde (EuGH, Urteil vom 13. September 2011 - C-447/09 - [Prigge u. a.], a. a. O.).

  • EuGH, 21.07.2011 - C-159/10

    Fuchs - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung wegen

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 08.11.2016 - 11 Sa 736/16
    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 21. Juli 2011 zur allgemeinen Altersgrenze für Lebenszeitbeamte des Hessischen Beamtengesetzes (65 Jahre; Verlängerungsmöglichkeit bis 68 Jahre bei dienstlichem Interesse) entschieden, dass die Richtlinie 2000/78/EG einer solchen Regelung nicht entgegensteht, sofern sie zum Ziel hat, eine ausgewogene Altersstruktur zu schaffen, um die Einstellung und die Beförderung von jüngeren Berufsangehörigen zu begünstigen, die Personalplanung zu optimieren und damit Rechtsstreitigkeiten über die Fähigkeit des Beschäftigten, seine Tätigkeit über ein bestimmtes Alter hinaus auszuüben, vorzubeugen, und es die Erreichung dieses Ziels mit angemessenen und erforderlichen Mitteln ermöglicht (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - C-159, 160/10 - [Fuchs und Köhler], ABl. EU 2011, Nr. C 269, 14 = AP Nr. 21 zu Richtlinie 2000/78/EG = NVwZ 2011, 1249).
  • BAG, 30.11.2010 - 3 AZR 754/08

    Betriebsrentenanpassung - Essener Verband - Diskriminierung wegen des Alters

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 08.11.2016 - 11 Sa 736/16
    Dies ist ein legitimes Ziel und dient dem Abbau von Hindernissen, die der Verbreitung einer betrieblichen Altersversorgung entgegenstehen, und die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung zu fördern, (BAG, Urteil vom 11. August 2009 - 3 AZR 23/08 - a. a. O.; BAG, Urteil vom 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - AP Nr. 72 zu § 16 BetrAVG = NZA-RR 2011, 593; für eine vergleichbare tarifliche Regelung: LAG München, Urteil vom 11. Februar 2016 - 11 Sa 924/15 - juris).
  • EuGH, 09.09.2015 - C-20/13

    Unland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 08.11.2016 - 11 Sa 736/16
    Beides ist im Hinblick auf das konkret angestrebte Ziel zu beurteilen (EuGH, Urteil vom 09. September 2015 - C-20/13 - [Unland] - Abl. EU 2015, Nr. C 363, 2; BAG, Urteil vom 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - NZA 2016, 1394).
  • BAG, 25.02.2010 - 6 AZR 911/08

    Aufhebungsverträge - Altersdiskriminierung

  • BAG, 18.02.2016 - 6 AZR 700/14

    Einkommenssicherung nach TV UmBw - Altersdiskriminierung

  • BAG, 23.01.2001 - 3 AZR 562/99

    Vorgezogene Betriebsrente eines vorzeitig Ausgeschiedenen

  • BAG, 26.04.2018 - 3 AZR 19/17

    Betriebliche Altersversorgung - Altersdiskriminierung

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. November 2016 - 11 Sa 736/16 - wird zurückgewiesen.
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